Katasterneuvermessung
Der Ablauf einer Katasterneuvermessung entspricht prinzipiell der normalen Grenzfeststellung. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bestimmt im Rahmen der Katasterneuvermessung nicht nur die genauen Koordinaten der Grenzpunkte. Es berechnet auch exakte Grundstücksflächen und weist die Grundeigentümer in den Grenzverlauf ein.
- Großräumige Grenzfeststellungen für Kommunen oder in Waldgebieten
- Erneuerung des Grenznachweises, z.B. für Stadtsanierungen
- Verbesserung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
- Überprüfung und Abmarkung aller Grenzen im Bearbeitungsgebiet
Vermessung im Siedlungsgebiet
Wenn eine Kommune etwa für eine Stadtsanierung oder eine Straßentrassierung die Flurkarte und den Grenznachweis erneuern möchte, kann sie mit dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Katasterneuvermessung vereinbaren.
Die Gebühr wird nach der Anzahl der festgestellten, alten Grenzpunkte berechnet. Maßgeblich hierbei ist auch der Wert der Flurstücke. In bebautem Gebiet wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Wertermittlung herangezogen. Zusätzlich wird eine Ermäßigung von 50% auf die in der Örtlichkeit festgestellten, alten Grenzpunkte gewährt.
Voraussetzungen
- nur kommunale Gebietskörperschaften und Behörden als Auftraggeber
- Auswahl des Bearbeitungsgebiets durch den Auftraggeber nach Beratung durch das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
- Zusammenhängendes Bearbeitungsgebiet mit Mindestgrößen im bebauten Bereich von 1 ha, im unbebauten Bereich von 5 ha
Vermessung in Waldgebieten
Zur Verbesserung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters in Waldbereichen werden Katasterneuvermessungen in Waldgebieten durchgeführt. Dabei werden alle Grenzen im Bearbeitungsgebiet überprüft und ggf. abgemarkt.
Als Antragsteller für Katasterneuvermessungen kommen ausschließlich Kommunen, Behörden sowie im Forstbereich tätige Verbände in Frage.
Auch Katasterneuvermessungen in Waldgebieten werden nach der Anzahl der festgestellten, alten Grenzpunkte abgerechnet. Maßgeblich hierbei ist auch der Wert der Flurstücke. Im Waldgebiet wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Wertermittlung herangezogen. Zusätzlich wird auch eine Ermäßigung von 50% auf die in der Örtlichkeit festgestellten, alten Grenzpunkte gewährt.
Voraussetzungen
- Zusammenhängendes Bearbeitungsgebiet mit Mindestgröße von 20 ha und mindestens 75 % Waldflächen
- Überwiegend forstwirtschaftliche Nutzung
- Öffentliches Interesse in forstwirtschaftlich genutzten Gebieten, z. B. Holzerzeugung als Beitrag zur Energiewende